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Für einen Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung nach dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer, der die Entschädigung beansprucht, Pflichtverletzungen des Arbeitgebers ins Blaue hinein behauptet. Vielmehr muss der klagende Arbeitnehmer Indizien im Sinne des § 22 AGG darlegen, die für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG sprechen könnten. Bloße Behauptungen, die ins Blaue hinein erhoben werden, sind insofern unbeachtlich.
Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor. In dem Verfahren ging es um die Klage eines Schwerbehinderten auf
In seiner Klage, so das Gericht, habe der schwerbehinderte Kläger jedoch keine
Entgegen der Auffassung des Klägers sei dieser aber, so das Landesarbeitsgericht, für die Darlegung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/we)
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Dokument-Nr. 29117
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