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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2020
15 Sa 289/20 -

Entschädigungs­anspruch nach dem Antidiskriminierungs­gesetz: Arbeitnehmer muss Indizien für Pflichtverletzung des Arbeitgebers darlegen und beweisen

Diskriminierungs­verfahren vor dem Arbeitsgericht muss mit Indizien untermauert werden - Bloße Behauptungen ins Blaue hinein reichen nicht aus

Für einen Entschädigungs­anspruch wegen Benachteiligung nach dem Antidiskriminierungs­gesetz (AGG) reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer, der die Entschädigung beansprucht, Pflichtverletzungen des Arbeitgebers ins Blaue hinein behauptet. Vielmehr muss der klagende Arbeitnehmer Indizien im Sinne des § 22 AGG darlegen, die für einen Verstoß gegen das Benachteiligungs­verbot des AGG sprechen könnten. Bloße Behauptungen, die ins Blaue hinein erhoben werden, sind insofern unbeachtlich.

Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor. In dem Verfahren ging es um die Klage eines Schwerbehinderten auf Entschädigung gegen einen privaten Arbeitgeber. Dieser habe, so der Kläger, in Bezug auf die Beteiligung des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung und der Bestellung eines Inklusionsbeauftragten im Rahmen einer Stellenausschreibung und einer Absage auf die Bewerbung des Klägers gegen §§ 11, 7 AGG verstoßen.

Kläger in Diskriminierungsverfahren nach dem AGG trägt Darlegungs- und Beweislast für Indizien, die für Diskriminierung sprechen

In seiner Klage, so das Gericht, habe der schwerbehinderte Kläger jedoch keine Indizien vorgetragen, warum er von Pflichtverletzungen des beklagten Arbeitgebers im Sinne des AGG ausgehe. Er habe keine Indizien im Sinne des § 22 AGG dargelegt, die für eine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung sprechen könnten, sondern solche Pflichtverletzungen lediglich anlasslos ins Blaue hinein behauptet.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei dieser aber, so das Landesarbeitsgericht, für die Darlegung von Indizien im Sinne des § 22 AGG in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Insofern gelten die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze. Zwar darf eine am Prozess beteiligte Partei auch vermutete Tatsachen vorgetragen, sofern sie über keinerlei Einblicke in die dem Gegner bekannten Geschehensabläufe hat. Unzulässig sind solche Behauptungen jedoch, wenn sie lediglich ins Blaue hinein aufgestellt werden, ohne dass die Partei tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung darlegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/we)

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