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Eine Erzieherin in einem Kindergarten, die Angehörige des muslimischen Glaubens ist und aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit auch während der Arbeitszeit ein Kopftuch trägt, kann von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten, wenn sie nicht bereit ist, das Kopftuch während der Dienstzeit abzulegen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Die Klägerin ist seit September 2003 bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einem
Durch Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes (nunmehr Kindertagesbetreuungsgesetz-KiTaG) vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) wurde in § 7 Abs. 6 Satz 1 auszugsweise Folgendes bestimmt:
„Fachkräfte …dürfen in Einrichtungen (z.B. Kindergärten), …und die in Trägerschaft …, einer Gemeinde stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, …, zu gefährden oder zu stören.“
Die beklagte Stadt erteilte der Klägerin auf der Grundlage des vorgenannten § 7 Abs. 6 S. 1 mit Schreiben vom 08.08.2007 eine Abmahnung, nachdem die Klägerin vergeblich aufgefordert wurde, das „islamische Kopftuch während ihres Dienstes in der
Ihre Klage vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Wie bereits das Arbeitsgericht vertritt auch das Berufungsgericht die Ansicht, dass die beklagte Stadt berechtigt war, eine Abmahnung auszusprechen, weil die Klägerin durch das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs während ihres Dienstes als Erzieherin gegen das Neutralitätsgebot des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG verstoßen hat. Diese Bestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere wird die Klägerin dadurch nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten Glaubensfreiheit verletzt. Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs ist ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religionsausübung betrifft. Deshalb geht im Rahmen der gebotenen Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen insbesondere das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg vom 22.06.2009
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Dokument-Nr. 8059
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