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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2008
5 Sa 45/07 -

Entgelt von Praktikanten: Landesarbeitsgericht entscheidet zur Höhe der Vergütung

Praktikantin arbeitete wie eine Arbeitnehmerin

Wenn Praktikanten als reguläre Arbeitskraft eingesetzt werden, haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Unternehmen (Beklagte) eine Praktikantin (Klägerin) für ein 6-Monate dauerndes Praktikum ein. Im Praktikantenvertrag wurde u.a. geregelt:

"… Der Praktikantin werden allgemeine Aufgaben aus dem Bereich der V.K. GmbH übertragen. … Die Vergütung beträgt für diesen Zeitraum pro vollem Monat brutto 375,00 EUR. … Die tägliche Beschäftigungszeit entspricht der betrieblichen Arbeitszeit. …"

Praktikantin arbeitete wie eine normale Arbeitskraft

Das Unternehmen stellte die Möglichkeit in Aussicht, nach Absolvieren des Praktikums in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Dieses Angebot wollte die Praktikantin nach Beendigung des Praktikums aber nicht mehr annehmen. Vielmehr forderte sie vom Unternehmen eine angemessene Vergütung, weil sie nicht als einfache Praktikantin tätig geworden sei, sondern in den einzelnen Projekten der Firma als normale Arbeitskraft der jeweiligen Projektleitung zugearbeitet habe.

Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Praktikantin überwiegend Recht. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung.

Richter: Vereinbarte Vergütung ist lohnwucherisch

Die Richter des Landesarbeitsgerichts führten aus, dass die Klägerin entgegen der Bezeichnung in der schriftlichen Vertragsurkunde nicht als Praktikantin, sondern als Arbeitnehmerin zu qualifizieren sei. Die vereinbarte und geleistete Vergütung von 375,00 EUR brutto monatlich sei lohnwucherisch und die Abrede damit nichtig. Der Klägerin stünde vielmehr eine übliche Vergütung von 1.522,50 EUR brutto zu, die die Richter im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB ermittelt hatten.

Das beklagte Unternehmen wurde verurteilt, 8.455,65 EUR brutto nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen an die Klägerin nachzuzahlen.

der Leitsatz

Steht der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverhältnis nicht im Vordergrund, das heißt überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist eine Vergütung von 375,00 EUR monatlich sittenwidrig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2008
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 22.03.2007
    [Aktenzeichen: 35 Ca 9620/06]
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