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Bewirbt sich ein Arbeitnehmer mit einem von ihm gefälschten Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz und wird er auf der Grundlage dieses Zeugnisses eingestellt, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung auch dann noch anfechten, wenn ihm die Täuschung erst nach einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von 8 ½ Jahren bekannt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Der Kläger hatte sich 1997 mit einem gefälschten Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz als gewerblicher Mitarbeiter bei einem Großunternehmen beworben. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung hatte er von „ausreichend (54 Punkte)“ auf „befriedigend (65 Punkte)“ und das Ergebnis der praktischen Prüfung von „befriedigend (70 Punkte)“ auf „gut (89 Punkte)“ gefälscht. Bei dem Arbeitgeber, der jährlich eine Vielzahl von Bewerbungen erhält, werden zu Bewerbungsgesprächen nur die besten Bewerber eingeladen, wobei die Vorauswahl auf der Grundlage der schriftlichen Bewerbung getroffen wird. Erst nach 8 ½ Jahren wurde dem Arbeitgeber die Fälschung aus Anlass der Überprüfung der Unterlagen wegen gefälschter Urkunden eines anderen Arbeitnehmers bekannt. Er focht daraufhin im Herbst 2005 das
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das
Die Bewerbung mit einem gefälschten Zeugnis stellt eine vorsätzliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2007
Quelle: ra-online, LAG Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 4498
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