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Eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses geht ins Leere, wenn der Beklagte an Eides statt versichert, nicht mehr im Besitz des Geheimnisses zu sein. Insofern fehlt es an der Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer wurde im Jahr 2020 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart mittels einstweiliger Verfügung von seiner Arbeitgeberin auf
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeberin stehe der Unterlassungsanspruch nicht zu. Denn es bestehe keine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr mehr. Macht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der Beklagte durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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