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Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin, die nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit unter zunächst völliger Freistellung von der Arbeit beantragt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt vom Beklagten verlangen kann, dass er der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung durch die Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 4 bis 7 BErzGG zustimmt.
Nach der Geburt ihres Kindes am 29.06.02 teilte die bis dahin in Vollzeit beschäftigte Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 10.07.02 mit, sie beabsichtige im Anschluss an die 8-wöchige Mutterschutzfrist
Die Frage, ob auch dann ein Anspruch auf Teilzeit besteht, wenn sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereits in
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin mit folgender Begründung zurückgewiesen und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen:
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Teilzeit nach den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), wenn sie/er
Nachtrag:
siehe auch nachfolgend Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 19.04.2005: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
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Quelle: Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg vom 06.05.2004
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Dokument-Nr. 454
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