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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin des Kaufhauses Breuninger, die es einem Außenstehenden angeblich via Mobiltelefon ermöglicht hatte, eine Betriebsausschuss-Sitzung mit anzuhören, für unwirksam erklärt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist seit 1990 beim Kaufhaus Breuninger in Stuttgart als Mitarbeiterin im Verkauf beschäftigt und seit Mai 2010 Mitglied des Betriebsrats. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe in der Sitzung des Betriebsausschusses am 1. September 2010 unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons einem Außenstehenden ermöglicht, die Beratung des Gremiums heimlich mitzuhören.
Die Arbeitgeberin hat die Klägerin nach Bekanntwerden des Vorwurfs persönlich angehört und am 13. September 2010 deshalb fristlos gekündigt. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass zumindest der dringende Verdacht gegen die Klägerin bestehe, sie habe einen Außenstehenden heimlich mithören lassen. Am 20. September 2010 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nochmals fristlos und wirft der Klägerin insoweit vor, sie habe in einem anderen gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben.
Das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte die beiden Kündigungen für unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Unabhängig davon, dass der behauptete Pflichtenverstoß (Abhören der Ausschusssitzung) zwischen den Parteien streitig ist, führt jedenfalls die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung dazu, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 12126
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