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Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist approbierte Ärztin. Im April 2007 erwarb sie die Gebietsbezeichnung "Fachärztin für innere Medizin". Im weiteren Verlauf setzte sie ihre
Die Beklagte entsprach dem Wunsch der Klägerin, das Arbeitsverhältnis zur Beendigung der
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 21577
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