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Wer beobachten muss, dass ein ihm fremder Hund von einem anderen Hund zu Tode gebissen wird, und deshalb ein Schockschaden erleidet, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn die Folgen eines Schocks gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Kreisgericht Cottbus entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1992 ging ein Mann mit dem
Das Kreisgericht Cottbus entschied gegen den Kläger. Diesem habe kein Anspruch auf
Das Kreisgericht verglich den vorliegenden Fall damit, dass ein PKW-Fahrer auf der Autobahn einen tödlichen Verkehrsunfall beobachtet und dadurch einen Schock erleidet. Auch ein solcher
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Kreisgericht Cottbus, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 804/rb)
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Dokument-Nr. 16927
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