wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kreisgericht Cottbus, Urteil vom 12.05.1993
40 C 124/93 -

Schockschaden aufgrund tödlicher Bissverletzung eines Hundes begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

Folgen eines Schocks gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko

Wer beobachten muss, dass ein ihm fremder Hund von einem anderen Hund zu Tode gebissen wird, und deshalb ein Schockschaden erleidet, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn die Folgen eines Schocks gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Kreisgericht Cottbus entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1992 ging ein Mann mit dem Hund einer Bekannten, einem Spitzmischling, Gassi. Dabei kam es zu einer tragischen Begegnung mit einem Rottweiler. Denn dieser biss den Spitzmischling im Rahmen einer Auseinandersetzung zu Tode. Der Mann behauptete nunmehr aufgrund dieses Vorfalls unter Schlafstörungen und an Alpträumen zu leiden. Er erhob daher gegen die Halterin des Rottweilers Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Schockschadens

Das Kreisgericht Cottbus entschied gegen den Kläger. Diesem habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 833 BGB wegen des erlittenen Schockschadens zugestanden. Denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko den Tod eines fremden Hundes zu beobachten. Etwas anderes könne gelten, wenn wegen eines längeren Kontakts sich eine feste Mensch-Tier-Beziehung entwickelt hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Vergleich zu Schockschäden aufgrund Beobachtung eines Verkehrsunfalls

Das Kreisgericht verglich den vorliegenden Fall damit, dass ein PKW-Fahrer auf der Autobahn einen tödlichen Verkehrsunfall beobachtet und dadurch einen Schock erleidet. Auch ein solcher Schockschaden sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Kreisgericht Cottbus, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 804/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Kreisgericht-Cottbus_40-C-12493_Schockschaden-aufgrund-toedlicher-Bissverletzung-eines-Hundes-begruendet-keinen-Anspruch-auf-Schmerzensgeld.news16927.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16927 Dokument-Nr. 16927

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.