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Kreisgericht Cottbus, Urteil vom 12.05.1993
40 C 124/93 -

Schockschaden aufgrund tödlicher Bissverletzung eines Hundes begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

Folgen eines Schocks gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko

Wer beobachten muss, dass ein ihm fremder Hund von einem anderen Hund zu Tode gebissen wird, und deshalb ein Schockschaden erleidet, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn die Folgen eines Schocks gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Kreisgericht Cottbus entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1992 ging ein Mann mit dem Hund einer Bekannten, einem Spitzmischling, Gassi. Dabei kam es zu einer tragischen Begegnung mit einem Rottweiler. Denn dieser biss den Spitzmischling im Rahmen einer Auseinandersetzung zu Tode. Der Mann behauptete nunmehr aufgrund dieses Vorfalls unter Schlafstörungen und an Alpträumen zu leiden. Er erhob daher gegen die Halterin des Rottweilers Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Schockschadens

Das Kreisgericht Cottbus entschied gegen den Kläger. Diesem habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 833 BGB wegen des erlittenen Schockschadens zugestanden. Denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko den Tod eines fremden Hundes zu beobachten. Etwas anderes könne gelten, wenn wegen eines längeren Kontakts sich eine feste Mensch-Tier-Beziehung entwickelt hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Vergleich zu Schockschäden aufgrund Beobachtung eines Verkehrsunfalls

Das Kreisgericht verglich den vorliegenden Fall damit, dass ein PKW-Fahrer auf der Autobahn einen tödlichen Verkehrsunfall beobachtet und dadurch einen Schock erleidet. Auch ein solcher Schockschaden sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Kreisgericht Cottbus, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 804/rb)

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