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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.04.2019
9 W 99/18 -

Zivilgerichte sind in Amts­haftungs­prozessen an rechtskräftige Entscheidungen der Sozialgerichte gebunden

Bindung gilt im Rahmen der Rechtskraftwirkung gemäß § 121 VwGO

Die Zivilgerichte sind in Amts­haftungs­prozessen an rechtskräftigen Entscheidungen der Sozialgerichte gebunden. Diese Bindung gilt im Rahmen der Rechtskraftwirkung gemäß § 121 VwGO. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Rahmen der Klage eines aus Baden-Württemberg stammenden Klägers gegen die in Berlin ansässige Deutsche Rentenversicherung Bund, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zustehe. Damit fand sich der Kläger nicht ab. Er beantragte im Jahr 2018 beim Landgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einreichung einer Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund. Er warf ihr eine Amtspflichtverletzung vor, da das in dem Verfahren erstellte Gutachten fehlerhaft sei. Zudem lastete der Kläger der Deutschen Rentenversicherung Bund Versäumnisse an.

Landgericht weist Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück

Das Landgericht Berlin wies den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers.

Kammergericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde zurück. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehe nicht, da die Schadensersatzklage keine Aussicht auf Erfolg habe. Zwar komme durchaus eine Amtspflichtverletzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Betracht. Dem Kläger hätte aber selbst bei amtspflichtgemäßen Verhalten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zugestanden. Dies stehe aufgrund des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg fest.

Zivilgerichte sind in Amtshaftungsprozessen an rechtskräftigen Entscheidungen der Sozialgerichte gebunden

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Zivilgerichte in Amtshaftungsprozessen an rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gemäß § 121 VwGO gebunden. Gleiches gelte für Entscheidungen der Sozialgerichte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss vom 26.06.2018
    [Aktenzeichen: 28 O 149/18]
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