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Durch eine Klausel in den AGB eines Gewerbemietvertrags könne die Kosten für die Bewachung des Gebäudes auf die Mieter umgelegt werden, ohne dass es einer Bezifferung oder einer höhenmäßigen Begrenzung der Kosten bedarf. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen in einem Ärztehaus in Berlin klagte im Jahr 2020 auf
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Mieterin stehe kein Anspruch auf
Die Überwachungskosten seien
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2022
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31884
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