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Ein Recht zur Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen besteht nur dann, wenn die Behörde auch tatsächlich einschreitet. Liegt die Verantwortung für die fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen sowohl beim Vermieter als auch beim Mieter, so begründet dies eine Minderungsquote von 50 %. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2021 stritten sich die Parteien eines Gewerbemietvertrags vor dem Landgericht Berlin unter anderem über das Bestehen eines Minderungsrechts. Hintergrund dessen war, dass der Mieter geplante
Das Kammergericht Berlin führte zum Fall aus, dass öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen der Räume zur
Da die Mietvertragsparteien beiderseitig die Verantwortung für die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens tragen, erachtete das Kammergericht eine Minderungsquote von 50 % für angemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2024
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33620
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