wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 07.01.2016
8 U 205/15 -

Nur vollständiger Ausgleich von Mietrückständen lässt Kündigungsgrund entfallen

Vollständiger Ausgleich bewirkt Unwirksamkeit der Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Kommt ein Mieter in Zahlungsverzug, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Kündigungsgrund entfällt aber, wenn der Mieter die Mietrückstände ausgleicht. Voraussetzung dafür ist aber der vollständige Ausgleich. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Gewerbemieter mit den Mietzahlungen für die Monate August bis Oktober 2014 in Höhe von jeweils ca. 1.217 EUR in Verzug kam, erhielt er von seinem Vermieter eine fristlose Kündigung. Der Mieter erkannte diese jedoch nicht an. Er verwies darauf, dass er einen Tag zuvor eine Zahlung in Höhe von 1.300 EUR geleistet habe. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe wegen wirksamer fristloser Kündigung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Dem Vermieter habe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume zugestanden. Denn das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3b) BGB wirksam beendet worden.

Kein vollständiger Ausgleich der Mietrückstände

Zwar könne eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs abgewendet werden, so das Kammergericht, wenn der Mieter die Mietrückstände ausgleiche (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies setze aber den vollständigen Ausgleich voraus. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der offene Rückstand habe, trotz der Zahlung, nicht nur einen Bagatellbetrag dargestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 459/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 10.09.2015
    [Aktenzeichen: 12 O 104/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 459Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 459

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/KG-Berlin_8-U-20515_Nur-vollstaendiger-Ausgleich-von-Mietrueckstaenden-laesst-Kuendigungsgrund-entfallen.news22545.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22545 Dokument-Nr. 22545

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.