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Dem Mieter von noch herzustellenden Räumen steht zwar ein Anspruch auf Überlassung der fertiggestellten Mietsache zu. Er kann aber grundsätzlich nicht Zutritt zu der Baustelle zwecks Überwachung der ordnungsgemäßen Arbeiten beanspruchen. Das in einem solchen Fall anzuwendende Mietvertragsrecht gibt ein solches Zutrittsrecht nicht her. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der
Soweit die
Nach Auffassung des Kammergerichts sei auch kein Werkvertragsrecht anzuwenden gewesen. Zwar habe die Vermieterin die Räume erst herstellen müssen. Dennoch habe es sich um einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21241
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