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Klärt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht ausreichend über die Erfolgsaussichten einer Klage auf, kann dem Mandanten im Fall der Klageabweisung wegen der entstandenen Prozesskosten ein Schadenersatzanspruch zustehen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Rechtsstreit nicht geführt hätte. Eine dahingehende Vermutung greift nicht, wenn seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage vorliegt. Denn in einem solchen Fall ist ein Mandant bereit das Risiko einer wenig erfolgsversprechenden Klage einzugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die von der Mandantin beauftragten Rechtsanwälte sich wegen eines Beratungsfehlers und der Erhebung einer fast aussichtslosen Klage schadenersatzpflichtig gemacht haben. Die Mandantin behauptete, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung trotz Vorliegen einer Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung keine Klage erhoben hätte. Nachdem das Landgericht Berlin ein Schadenersatzanspruch verneinte, musste sich das Kammergericht mit dem Fall beschäftigen.
Das Kammergericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Mandantin habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der durch die Erhebung der fast aussichtslosen Klage entstandenen Prozesskosten zugestanden. Zwar haben die Rechtsanwälte ihre anwaltlichen Pflichten verletzt, als sie die Mandantin nicht ausreichend über die Erfolgsaussichten der Klage aufklärten. Insofern hätten sie von der Erhebung einer Klage abraten müssen. Es sei jedoch fraglich gewesen, ob die Mandantin bei pflichtgemäßer Risikoaufklärung den Rechtsstreit tatsächlich nicht durchgeführt hätte.
Zwar spreche nach Ansicht des Kammergerichts eine Vermutung dafür, dass sich derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich auch beratungsgemäß verhalten werde. Dass dies im vorliegenden Fall aber zur Nichterhebung der Klage geführt hätte, sei nicht naheliegend gewesen. Denn die Vermutung greife nicht bei Vorliegen einer Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung. In einem solchen Fall sei es nicht abwegig, dass selbst ein vernünftig denkender und handelnder Mandant das Risiko einer nur wenig erfolgsversprechenden Klage eingeht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17712
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