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Durch den Verkauf seines Miteigentumsanteils verliert ein Miteigentümer nicht seine Vermieterstellung. Die "Kauf bricht nicht Miete"-Regelung des § 566 BGB kommt weder ausdrücklich noch analog zur Anwendung. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar als Eigentümer eines Grundstücks Stellplätze an jemanden vermietet. Im Jahr 2014 übertrug die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an ihren Ehemann. Da der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug geriet, kündigte der Ehemann dem Mieter im August 2017 fristlos. Der Mieter hielt die Kündigung für unwirksam. Seiner Meinung nach hätte die vormalige
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Stellplätze bestehe nicht, da die Kündigung unwirksam sei. Der Kläger habe diese nicht allein aussprechen dürfen, da seine Ehefrau weiterhin Mitvermieterin der Stellplätze sei. Die
Die "Kauf bricht nicht Miete"-Regelung des § 566 BGB komme nicht zur Anwendung, so das Kammergericht, weil die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26832
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