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Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.11.2006
65 S 220/06 -

Kalte Wohnungsräumung: Vermieter darf Mieter Wasser abstellen

Strom darf nicht abgeschaltet werden

Wenn ein Mieter über längere Zeit (hier: 1 Jahr) keine Miete mehr gezahlt hat und der Vermieter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, darf der Vermieter das Wasser abstellen, wenn er für das Wassergeld selbst aufkommt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im Fall hatte der Mieter sei einem Jahr keine Miete mehr gezahlt. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis zwischenzeitlich auf fristlos gekündigt. Um den Mieter endlich zum Auszug zu bewegen, unterbrach der Vermieter im Keller die Wasser- und Stromleitungen zur Wohnung des Mieters. Hiergegen klagte der Mieter.

Das Landgericht Berlin gab dem Mieter teilweise Recht. Die Richter differenzierten genau zwischen Wasser und Strom und den jeweiligen Vertragsverhältnissen.

Stromabstellen ist "verbotene Eigenmacht" und unzulässig

Den Strom habe der Vermieter nicht abstellen dürfen, meinten die Richter. Der Strom werde dem Mieter aufgrund eines eigenen Vertrags zwischen dem Mieter und dem Stromversorger geliefert. In diese Vertragsbeziehung dürfe der Vermieter als Dritter nicht eingreifen. Die Unterbrechung der Stromzufuhr sei ein aktiver Eingriff in diese Vertragsbeziehung und stelle eine so genannte"verbotene Eigenmacht" dar. Dies sei unzulässig. Der Strom müsse wieder angestellt werden.

Wasser kann abgestellt werden

Das Abdrehen des Wassers sei aber zulässig. Hier handele es sich lediglich um ein Unterlassen. Der Vermieter lege nämlich die Wasserkosten auf die Mieter um und gehe in Vorleistung. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses müsse er diese Versorgungsleistung nicht mehr erbringen. Daher habe der Mieter auch keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2007
Quelle: ra-online

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