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Wasserrohre, die der Bewässerung von Pflanzen auf einer Dachterrasse dienen, liegen dann nicht innerhalb des Gebäudes im Sinne von § 7 VGB 2000, wenn sie unterhalb der Holzdielen der Dachterrasse verlaufen. Sie befinden sich dann oberhalb des Daches und somit außerhalb des Gebäudes. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem
Das Kammergericht Berlin verneinte einen Versicherungsschutz nach § 7 VGB 2000 für Bruchschäden an Rohren innerhalb des Gebäudes. Denn das betroffene Rohr habe sich außerhalb des Gebäudes befunden. Die Formulierung "innerhalb des Gebäudes" beschreibe nach allgemeinem Sprachgebrauch den räumlichen Bereich, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt werde. Das Rohr für die Terrassenbewässerung habe sich außerhalb des Gebäudes befunden, weil sie oberhalb des Dachs gelegen habe.
Die äußere Grenze des Daches sei, so das Kammergericht, wenn die
Es entspreche nach Ansicht des Kammergerichts dem Sinn und Zweck von § 7 VGB 2000, den Luftraum oberhalb der schützenden Dachkonstruktion zu dem Bereich außerhalb des Gebäudes anzusehen. Denn es erschließe sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass in diesem Bereich ein erheblich höheres Schadensrisiko für wasserführende Leitungen gegeben sei, wie auch, dass der Versicherer mit der Klausel gerade dieses Risiko begrenzen wolle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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