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Lässt ein Versicherungsnehmer seinen angeblich beschädigten Pkw vor der schriftlichen Schadensanzeige reparieren und verkauft er ihn nach Kasachstan, verletzt er seine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag vorsätzlich. Es besteht dann kein Anspruch auf Versicherungsleistungen durch die Vollkaskoversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versicherungsnehmer seine
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Versicherungsnehmer habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die
Soweit der Versicherungsnehmer vortrug, von der in den AKB geregelten Obliegenheit nichts gewusst zu haben, hielt das Kammergericht dies für unbeachtlich. Denn zum einen sei die AKB durch Einbeziehung Bestandteil des von ihm geschlossenen Versicherungsvertrags geworden. Zum anderen gehöre zum Allgemeinwissen eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, dass Versicherungen, wenn sie auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen werden, regelmäßig eigene Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls und zum Umfang der möglicherweise berechtigten Entschädigung treffen wollen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23914
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