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Unterlässt es eine Kapitalgesellschaft einen Vertretungsberechtigten in dem Impressum ihrer Homepage zu nennen, so liegt darin kein Wettbewerbsverstoß. Einem Mitbewerber steht daher kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine französische Kapitalgesellschaft ihren gesetzlichen Vertreter im
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Kapitalgesellschaft. Das Landgericht habe zu Recht einen wettbewerbsrechtlichen
Es habe nach Ansicht des Kammergerichts keine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 11 UWG vorgelegen. Zwar habe durchaus ein Verstoß gegen die Informationsgebote aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorgelegen. Diese Vorschriften stellen jedoch keine Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Denn ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen könne eine Unlauterkeit grundsätzlich nur begründen, wenn die betreffenden Bestimmungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Daran habe es bei den deutschen Informationsgeboten gefehlt. Denn nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr gehöre die
In den fehlenden Angaben sei nach Auffassung des Kammergerichts auch keine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5 a UWG zu sehen gewesen. Denn die Information über einen Vertretungsberechtigten sei nicht wesentlich gemäß § 5 a Abs. 2 UWG, um die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG zu gewährleisten. Der Verbraucher werde durch das Fehlen der Vertretungsangaben nicht von der Abgabe geschäftlicher Erklärungen oder der Erhebung einer Klage abgehalten. Denn im Regelfall sei im Fall einer Klagerhebung die namentliche Bezeichnung des Vertreters ebenso wenig erforderlich, wie die konkrete
Schließlich führte das Kammergericht aus, dass die Kenntnis des Vertretungsberechtigten im Einzelfall zwar einen Verbraucher von einem Geschäftsabschluss mit dem Unternehmen abhalten könne. Denn die Person könne ihm namentlich und mit einem negativen Hintergrund bekannt sein. Ein solcher Umstand sei in dem Fall aber nicht vorgetragen worden. Zudem bleibe eine solche Kenntnis des Verbrauchers eher zufällig. Vor allem, da bei entsprechender negativer Bekanntheit, der Vertretungsberechtigte ausgetauscht werden würde. Des Weiteren sei es fernliegend anzunehmen, dass die Informationsgebote die Verbraucher vor Unternehmen mit einem schlechten Ruf ihrer gesetzlichen Vertreter schützen wollen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2013
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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