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Wer bei einem Diebstahl eine Zange bei sich führt, macht sich nicht zwingend wegen Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeug (§ 244 Abs. 1a) StGB) strafbar. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die objektive Gefährlichkeit der Zange festgestellt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 stahlen zwei Männer in einem Bekleidungsgeschäft mehrere Kleidungsstücke und wurden dabei ertappt. Zur Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzten sie zwei 15 bzw. 20 cm lange Zangen. Während eine der Zangen kleiner, kompakter und damit schwerer war, verfügte die andere
Das Kammergericht führte zunächst aus, dass die
Die von den Angeklagten mitgeführten Zangen haben Gebrauchsgegenstände dargestellt und seien daher nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt gewesen, so das Kammergericht weiter. Da sie zudem bestimmungsgemäß nicht zum Schneiden oder Stechen sowie als Schlagwerkzeug benutzt werden, habe sich ihre erhebliche Verletzungseignung auch nicht aus ihrer bloßen Werkzeugeigenschaft ergeben. Vielmehr müsse dies anhand der konkreten Beschaffenheit der Zangen festgestellt werden.
Das Amtsgericht habe nach Ansicht des Kammergerichts nicht ausreichend begründet, dass beide Zangen
Das Kammergericht hob daher das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache zur Neuverhandlung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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