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Droht ein Arbeitgeber im Falle der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung des Betroffenen, so begründet dies für sich genommen kein Absehen vom Fahrverbot. Vielmehr müssen berufliche Nachteile infolge des Fahrverbots hingenommen werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 überschritt ein als Physiotherapeut angestellter Autofahrer auf der Stadtautobahn in Berlin die wegen einer Baustelle auf 60 km/h beschränkte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug um 37 km/h. Gegen den Autofahrer wurden daher ein einmonatiges
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah aufgrund der Angaben des Autofahrers von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Zudem berücksichtigte das Gericht begünstigend, das zur Nachtzeit üblicherweise geringe Verkehrsaufkommen. Gegen diese Entscheidung legte die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.
Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Amtsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne unter besonderen Umständen von einem
Dass der Autofahrer nach eigenen Angaben beruflich auf den Führerschein angewiesen sei, sei nach Ansicht des Kammergerichts unerheblich gewesen. Berufliche Nachteile durch ein
Soweit das Amtsgericht begünstigend herangezogen hat, dass sich der Verkehrsverstoß zur Nachtzeit bei üblicherweise sehr geringem Verkehrsaufkommen zugetragen habe, hielt das Kammergericht dies für unzulässig. Denn die zulässige Höchstgeschwindigkeit dürfe grundsätzlich auch nicht zur Nachtzeit bei geringem Verkehrsaufkommen um mehr als 50 % überschritten werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23286
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