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Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.03.2017
(3) 161 Ss 42/17 (6/17) -

Absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern bei Blut­alkohol­konzentration ab 1,6 Promille

Freispruch von Trunkenheitsfahrt trotz höheren Promillewerts muss begründet werden

Fährt ein Radfahrer mit einer Blut­alkohol­konzentration von 1,6 Promille, so ist er als absolut fahruntüchtig anzusehen. Wird er trotz höheren Promillewertes vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen, so muss der Tatrichter dies mit eingehender Darstellung und Würdigung wissenschaftlicher Erkenntnisse begründen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Radfahrer im Dezember 2016 vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten ohne nähere Begründung wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt freigesprochen, obwohl er zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille aufwies. Gegen den Freispruch legte die Amtsanwaltschaft Revision ein.

Ab 1,6 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern vor

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Amtsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille sei ein Radfahrer absolut fahruntüchtig. Wenn also der Tatrichter bei einem darüber liegenden Wert trotzdem keine Straftat sehe, erfordere dies einer Begründung mit eingehender Darstellung und Würdigung gegebenenfalls abweichender wissenschaftlicher Erkenntnisse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 22.12.2016
    [Aktenzeichen: 3034 Js 10952/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2017, 587Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2017, Seite: 587

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