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Fährt ein Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille, so ist er als absolut fahruntüchtig anzusehen. Wird er trotz höheren Promillewertes vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen, so muss der Tatrichter dies mit eingehender Darstellung und Würdigung wissenschaftlicher Erkenntnisse begründen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Amtsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille sei ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26786
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