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Der Zusammenstoß eines auf einem Radweg rechts an einer Bushaltestelle vorbeifahrenden Radfahrers mit einem gerade ausgestiegenen Fahrgast rechtfertigt eine Haftung des Radfahrers von 80 %. Denn insofern ist der Verstoß des Radfahrers gegen § 20 Abs. 2 StVO schwerer zu bewerten als der Verstoß des Fahrgastes gegen § 25 Abs. 3 StVO. Dies hat das Kammergericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 kam es zu einem
Das Landgericht Berlin wies die Schmerzensgeldklage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Radfahrerin nach § 20 StVO höchstens mit Schrittgeschwindigkeit rechts an den aussteigenden Fahrgästen und nur unter der Voraussetzung hätte vorbeifahren dürfen, dass die Fahrgäste weder behindert noch gefährdet werden. Diesen Anforderungen sei sie jedoch nicht nachgekommen. Gegen diese Entscheidung legte die Radfahrerin Berufung ein.
Das Kammergericht führte zum Fall aus, dass der Radfahrerin nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Kammergerichts sei der Radfahrerin aber ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20998
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