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Ein Fahrradfahrer haftet nicht wegen eines Verkehrsunfalls, weil er einhändig gefahren ist. Denn die Straßenverkehrsordnung verbietet nur das freihändige Fahrradfahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein
Das Kammergericht sah ein Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB wegen dem einhändigen Fahren als nicht gegeben an. Denn der
Ein Anspruch auf Schadenersatz habe hingegen wegen einer
Da beide Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hatten, hielt das Kammergericht eine hälftige Schadensbeteiligung des Fahrradfahrers für angemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/VerkMitt 1981, 88/rb)
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Dokument-Nr. 16235
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