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Ein Fußgänger darf die Straße nicht kreuzen, wenn die Fußgängerampel rot zeigt. Daran ändert sich nichts, wenn die Fußgängerampel für die Gegenfahrbahn bereits grünes Licht zeigt.
Das Kammergericht Berlin wies die Klage eines Fußgängers ab, der die Fahrbahn bei für ihn rotem Ampellicht überquert hatte und auf dem zweiten von vier Fahrstreifen von einem Auto erfasst wurde. Der bei dem
Der Kläger war bei Rot über die Fahrbahn gelaufen, ohne sich über den herannahenden Verkehr zu vergewissern. Dies sei grob fahrlässig gewesen, so das Kammergericht Berlin. Deshalb habe der Kläger den
Dass die Fußgängerampel für die Gegenfahrbahn bereits grünes Licht zeigte, führe zu keiner anderen Beurteilung seines Verschuldens. Denn maßgebend sei die Ampelregelung für die Fahrbahn, die er zu überqueren versucht habe und nicht die Ampelregelung für die weitere Fahrbahn, die bereits 13 Sekunden früher auf grün geschaltet habe. Insbesondere habe auch angesichts der Breite der gesamten Kreuzung und der beiden Fahrbahnen mit vier bzw. drei Fahrstreifen nicht die Annahme nahegelegen, die für den Kläger maßgebende
Dem Autofahrer sei auch kein Mitverschulden anzulasten. Der Kläger behauptete ein solches, weil der Autofahrer die Haltelinie vor der Fußgängerkreuzung bei für ihn gelbem Ampellicht überfahren habe. Das Gericht wies ein Mitverschulden zurück. Denn das Überfahren der Haltelinie bei gelbem Ampellicht sei jedenfalls dann keine Sorgfaltspflichtverletzung des Autofahrers, wenn das Umschalten der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6684
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