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Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.09.2017
22 U 174/16 -

Auf dem Tempelhofer Feld sind Grundregeln der Straßen­verkehrs­ordnung einzuhalten

Verkehrsteilnehmer müssten Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen

Das Kammergericht hat entschieden, dass auf dem Tempelhofer Feld einige Vorschriften der Straßen­verkehrs­ordnung anzuwenden sind, ähnlich wie auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um einen Unfall, der sich am 17. März 2015 auf dem Tempelhofer Feld zugetragen hatte. Der Kläger fuhr an jenem Tag mit seinem Fahrrad auf einer etwa 10 bis 15 Meter breiten Außenbahn des ehemaligen Flugplatzes, die um die ehemaligen Start- und Landebahnen herumführt. In der Mitte dieser Außenbahn fuhr auch eine Gruppe von Kindern im Alter von acht bis vierzehn Jahren mit Kettcars nebeneinander. Das ganz rechte Kettcar, das vier Personen Platz bot, wurde von einem Kind gelenkt; hinten rechts saß der Betreuer der Gruppe. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß dieses Kettcars mit dem von hinten herannahenden Kläger, der dadurch über den Lenker seines Fahrrads fiel. Die weiteren Umstände des Unfalls sind zwischen den Parteien streitig.

Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Kläger erlitt bei dem Unfall Frakturen (Brüche) im linken Ellenbogen und an dem Mittelhandknochen einer Hand. Erstinstanzlich hat der Kläger vor dem Landgericht Berlin Klage gegen den Arbeitgeber des Betreuers der Gruppe erhoben. Der Kläger begehrte ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er mit 7.000 Euro bis 13.000 Euro als angemessen ansah und dessen endgültige Höhe das Gericht festlegen sollte, und die Feststellung, dass die Beklagte für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 17. März einzustehen habe. Der Kläger hatte behauptet, dass das Kettcar, mit dem er zusammengestoßen ist, wie auch die anderen Kettcars plötzlich und für den Kläger, unvorhersehbar, schräg nach rechts ausgeschert seien. Der von ihm eingehaltene Sicherheitsabstand von fünf bis sieben Metern sei dadurch aufgebraucht worden.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Berlin hatte eine Beweisaufnahme durchgeführt und den Betreuer der Gruppe als Zeugen vernommen. Im Anschluss wies das Landgericht die Klage ab, da sich nicht habe feststellen lassen, dass ein Fehlverhalten des Betreuers und Mitarbeiters des Beklagten vorgelegen habe.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und behauptete ergänzend, dass der Betreuer den Kläger wahrgenommen und trotzdem das Kommando gegeben habe: "und jetzt alle nach rechts", woraufhin der Fahrer das Kommando wiederholt habe und alle Kettcars ungefähr in einem Winkel von 45° nach rechts gefahren seien.

Gelände ist für öffentlichen Straßenverkehr geöffnet

Das Kammergericht wies die Berufung zurück. Dem Betreuer sei nicht vorzuwerfen, dass er den Kindern gestattet habe, mit den Kettcars auf der Außenbahn des Tempelhofer Feldes zu fahren. Das Gelände sei für den öffentlichen Straßenverkehr geöffnet. Insoweit komme es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf eine Straßenwidmung an. Maßgeblich sei vielmehr, dass das Tempelhofer Feld während der Öffnungszeiten allgemein zugänglich gemacht worden sei.

Verkehrsteilnehmer müssen Grundregeln der Straßenverkehrsordnung einhalten

Kettcars müssten sich auf einer regulären Straße an die für Fußgänger geltenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung halten, d.h. innerhalb geschlossener Ortschaften den rechten Fahrbahnrand nutzen. Diese Vorschrift sei auf dem ehemaligen Flughafengelände jedoch nicht anzuwenden, denn es sei nicht jeder Verkehr zugelassen und die Fläche diene nicht dem fließenden Verkehr, sondern der Freizeitgestaltung. Die Verkehrsteilnehmer müssten allerdings die Grundregel der Straßenverkehrsordnung einhalten, nämlich stets Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen und andere nicht gefährden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Betreuer diese Grundregel verletzt habe. Der Zeuge habe den Verlauf des Unfalls so, wie vom Kläger behauptet, in seiner Vernehmung nicht bestätigt. Er habe ausgesagt, dass er nur den Lenker des Kettcars, das mit dem Kläger zusammengestoßen ist, angewiesen habe, nach rechts zu lenken, um einem links fahrenden Kettcar auszuweichen. Das sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe mit einer solchen Reaktion rechnen müssen, denn bei Gruppenfahrten sei zu erwarten, dass einzelne Fahrzeuge ihre Spur verändern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2017
Quelle: Kammergericht/ra-online

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