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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.05.2018
21 U 16/18 -

Nach 20 Uhr besteht in der Silvesternacht keine Winterdienstpflicht des Eigentümers eines Wohngrundstücks

Ohne erhöhten Publikumsverkehr besteht in Silvesternacht keine erhöhte Winterdienstpflicht

Für den Eigentümer eines Wohngrundstücks besteht keine Pflicht, in der Silvesternacht nach 20 Uhr den Gehweg vor dem Grundstück zu bestreuen. Ohne erhöhten Publikumsverkehr besteht auch in der Silvesternacht keine erhöhte Winterdienstpflicht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Silvesternacht des Jahres 2015 stürzte eine Fußgängerin zwischen 22.40 Uhr und 23.30 Uhr wegen Glatteises auf dem Gehweg eines Wohngrundstücks in Berlin und verletzte sich dabei erheblich. Sie klagte aufgrund dessen gegen den Grundstückseigentümer und dessen Winterdienstfirma auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Klägerin sei nicht festzustellen. Für den Eigentümer eines Wohngrundstücks bestehe in der Silvesternacht nach 20 Uhr keine Winterdienstpflicht. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sich Glatteis bereits vor 20 Uhr gebildet hatte. Damit habe für den Beklagten erst am Folgetag um 9 Uhr die Winterdienstpflicht bestanden.

Ohne erhöhten Publikumsverkehr besteht in Silvesternacht keine erhöhte Winterdienstpflicht

Zwar könne bei besonders frequentierten Orten, wie etwa Bahnstationen oder Gaststätten, eine Winterdienstpflicht zur Nachtzeit bestehen, so das Kammergericht. Um einen solchen Ort sei es hier aber nicht gegangen. Vor einem Wohngrundstück ohne erhöhten Publikumsverkehr bestehe auch in der Silvesternacht keine erhöhte Winterdienstpflicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 658/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 17.01.2018
    [Aktenzeichen: 6 O 185/17]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 658Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 658

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