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Bestehen Anhaltspunkte für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Arzt die Risikoaufklärung in der gebotenen Weise durchgeführt hat. Insofern ist zu beachten, dass an einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung keine ungerechten und übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Februar 2006 bei einer Schülerin ein Teil ihrer Milz entfernt. Hintergrund dessen war eine Erkrankung der Blutbildung, die zu einer erhöhten Eisenbelastung der Organe führte. Da zudem ein starkes Milzwachstum vorlag, stand seit einiger Zeit die gänzliche oder teilweise Entfernung der Milz im Raum. Nach der Entlassung aus dem
Das Landgericht Berlin verneinte einen Schadenersatzanspruch und einen ärztlichen
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Ein Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers habe nicht bestanden. Dieser sei nicht darin zu sehen gewesen, dass eine Aufklärung über die Behandlungsalternative nicht erfolgte. Denn das Gericht war davon überzeugt, dass eine zutreffende Aufklärung vorlag und sich die Eltern der Schülerin bewusst für eine Teilmilzentfernung entschieden hatten.
Das Kammergericht führte zudem aus, dass an den einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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