wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.05.2016
20 U 207/15 -

Kein Schadensersatz bei Knochenbrüchen durch ESM-Training

Fitness­studio­betreiber haftet nicht für Schäden nach behauptetem Unfall

Das Kammergericht hat die Berufung einer Frau zurückgewiesen, die von der Betreiber­gesellschaft mehrerer EMS-Fitnessstudios Schadensersatz, Schmerzensgeld und eine Rente für Knochenbrüche bei einem behaupteten Unfall in einem der Fitnessstudios verlangte und in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin erfolglos geblieben war.

Die 1951 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls trainierte seit August 2013 bei der Beklagten, die ein sogenanntes EMS-Training (Elektro-Myo-Stimulation) an Sportgeräten anbietet. Für das Training werden den Teilnehmern Elektroden angepasst und mittels Stromreizen die verschiedenen Körperteile des Trainierenden stimuliert. Die Stromstärke kann mittels verschiedener Drehknöpfe für jede Körperpartie gesondert eingestellt werden.

Sachverhalt

Die Klägerin erschien am 6. Juni 2014 in einem der Fitnessstudios der Beklagten, befestigte die erforderliche Ausrüstung an ihrem Körper und begann mit dem Training, indem sie die Regler des Sportgerätes zur Regulierung des Stromdurchflusses in streitigem Umfang aufdrehte. Aufgrund von Umständen, die zwischen den Parteien ebenfalls streitig sind, befand sich ein Regler des Sportgerätes plötzlich auf höchster Stufe. Ein Mitarbeiter der Beklagte wurde aufmerksam und stellte das Trainingsgerät ab. Die Klägerin behauptet, einen starken elektrischen Schlag erhalten zu haben, der eine Ausrenkung beider Schultern mit Trümmerbrüchen der Oberarmköpfe auf beiden Seiten verursacht habe. Sie leide noch heute an erheblichen Bewegungseinschränkungen und chronischen Schmerzen.

Landgericht weist Schadensersatzforderung ab

Die Klägerin begehrt mit der vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro, den Ersatz von Haushaltsführungsschäden von knapp 3.500 Euro und eine vierteljährliche Rente von knapp 2.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Hinweispflicht auf Gefahr etwaiger erheblicher Verletzungen bestand nicht

Das Kammergericht bestätigte das landgerichtliche Urteil und verneinte ebenfalls eine Haftung der Beklagten. Die Klägerin habe bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Eine Hinweispflicht auf die Gefahr etwaiger erheblicher Verletzungen in Form von Knochenbrüchen etc. bei einem Hochdrehen der Reglerknöpfe auf höchste Stufe habe nicht bestanden. Denn die Beklagte habe vor dem Unfall keine Kenntnis von solchen Vorfällen gehabt bzw. habe auch nicht zumindest damit rechnen müssen.

Schuldhaftes Handeln der Beklagten nicht erkennbar

Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, die Klägerin nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Regler versehentlich verstellt werden könnten. Denn ein solch unterbliebener Hinweis wäre nicht ursächlich für die Verletzungen der Klägerin gewesen. Aus ihrem widersprüchlichen und unklaren Vorbringen könne nicht entnommen werden, dass sie den Regler tatsächlich unbewusst und nicht mit Absicht auf die höchste Stufe gedreht habe. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz über Medizinprodukte und der entsprechenden Betreiberverordnung. Das Gerät sei zwar ein aktives Medizinprodukt im Sinne dieser Vorschriften, da es therapeutischen Zwecken diene und in der Wirkung einer Medikamenteneinnahme vergleichbar sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Sie hätte zumindest den Verdacht haben müssen, die Gesundheit der Trainierenden werde in einem Maß gefährdet, das nach den medizinischen Erkenntnissen nicht mehr vertretbar wäre. Zwar liege nunmehr aufgrund des Unfalls auf der Hand, dass es bei dem Durchfluss von Strom in voller Stärke zu schweren Muskelkontraktionen kommen könne. Die Klägerin habe jedoch weder vorgetragen noch Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte eine solche Kenntnis auch schon vor dem hiesigen Vorfall hatte oder zumindest mit diesen schweren Folgen hätte rechnen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Kammergericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/KG-Berlin_20-U-20715_Kein-Schadensersatz-bei-Knochenbruechen-durch-ESM-Training~N22690

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22690 Dokument-Nr. 22690

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.