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Klagt ein Patient über akute Brustschmerzen, die offensichtlich keine herzfremde Ursache haben, muss der Rettungssanitäter einen Notarzt hinzuziehen. Er darf auf keinen Fall eine eigene Diagnose erstellen. Bleibt damit ein Herzinfarkt unerkannt, haftet dafür der Rettungssanitäter. Dabei gelten hinsichtlich der Ursächlichkeit zwischen Pflichtwidrigkeit und Verletzungsfolgen die Beweislastregeln zur Arzthaftung, da der Rettungssanitäter im Kompetenzbereich des Arztes tätig war. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im September 2010 rief ein Mann die Berliner Feuerwehr, da er über erhebliche Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich klagte. Er wurde schließlich von zwei Rettungssanitätern untersucht, die ein "Intercostalschmerz" diagnostizierten und dem Patienten rieten, zu seinem Hausarzt zu gehen. Dies tat er auch einige Stunden später. Der Hausarzt lieferte den Patienten wegen des Verdachts eines Herzinfarkts ins Krankenhaus ein, wo sich der Verdacht bestätigte. Während der Untersuchung im Krankenhaus erlitt der Patient einen
Das Landgericht Berlin gab der Schmerzensgeldklage statt. Angesichts der geschilderten Symptome habe die Pflicht zur Verständigung eines Notarztes oder zum Transport in ein Krankenhaus bestanden. Denn den Rettungssanitätern habe es für die Klärung der Beschwerden an eigener Sachkunde gefehlt. Gegen diese Entscheidung legte das beklagte Land Berufung ein.
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.
Die
Nach Ansicht des Kammergerichts könne sich der Kläger auf die Beweiserleichterungen des Arzthaftungsrechts bei groben Behandlungsfehlern gemäß § 650 h Abs. 5 BGB berufen, um die Ursächlichkeit zwischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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