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Einem Strafgefangenen, der Mitglied einer "Gefangenen-Gewerkschaft" ist, kann von der Justizvollzugsanstalt aus Sicherheitsgründen untersagt werden, während der Arbeitszeit und in den Pausen Mitgliedsanträge zu verbreiten und entgegenzunehmen. Das Recht zur Untersagung ergibt sich aus dem Direktionsrecht der Anstalt. Ein unzulässiger Eingriff in die Werbefreiheit einer Gewerkschaft liegt nicht vor, da eine Gefangenen-Gewerkschaft keine Gewerkschaft ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Strafgefangener der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel war Mitglied in einer "Gefangenen-Gewerkschaft". Im Rahmen seiner Arbeit als Busfahrer auf dem Anstaltsgelände verteilte er Mitgliedsanträge und nahm solche entgegen. Die Anstaltsleitung untersagt jedoch diese Tätigkeit aus Sicherheitsgründen. Denn den arbeitenden Strafgefangenen war nur die Mitnahme einer Verpflegungsbox gestattet. Die "Gewerkschaft" sah in dem Verbot eine Behinderung ihrer gewerkschaftlichen Organisation und ging gerichtlich gegen das Verbot vor.
Das Landgericht Berlin hielt das Verbot der schriftlichen Mitgliedswerbung für zulässig. Das Verbot habe sich auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) stützen können. Denn durch das Verhalten des Gefangenen sei die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet gewesen. Durch die Übergabe der Anträge und der Forderung der Ausfüllung der Anträge habe eine Drucksituation entstehen könne. Gegen diese Entscheidung legte die "Gefangenen-Gewerkschaft" Rechtsbeschwerde ein.
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der "Gefangenen-Gewerkschaft" zurück. Zwar habe sich das Verbot nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen können. Das Recht zur
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Durch das Verbot sei nicht in unzulässiger Weise in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte gewerkschaftliche Werbefreiheit eingegriffen worden, so das Kammergericht. Denn die "Gefangenen-Gewerkschaft" sei nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21824
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