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Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall ist die Antragstellerin als Rechtsanwalts- und Notargehilfin erwerbstätig, der Antragsgegner arbeitet als Schlosser bei den Berliner Verkehrsbetrieben. Das Familiengericht hatte die am 9.9.1999 geschlossene Ehe der Parteien durch das angefochtene Verbundurteil vom 22.7.08 geschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den fast achtjährigen Sohn der Antragstellerin übertragen und den Antragsgegner zu einem nachehelichen Unterhalt in Höhe von 241,74 EUR monatlich, aufgeteilt in 193,20 EUR Elementar- und 48,54 EUR Altersvorsorgeunterhalt, verurteilt.
Das gemeinsame Kind der Parteien ist am 10.9.2000 geboren und besucht bis 15.00 Uhr den Hort. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Antragstellerin im Hinblick auf das betreuungsbedürftige Kind eine Vollzeittätigkeit nicht zumutbar sei. Auf andere Betreuungsmöglichkeiten durch die Großeltern sei nicht abzustellen, da es sich um freiwillige Leistungen Dritter handele, die unterhaltsrechtlich nicht relevant seien. Auch die mögliche Ausweitung der Betreuung durch den Antragsteller selbst sei nicht maßgebend, weil ein Wechselmodell angesichts der erheblichen Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern dem
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung. Er begehrt die Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt und vertritt die Ansicht, die Antragstellerin könne ihre Erwerbstätigkeit ausweiten. Die Betreuung des Kindes sei kein Hinderungsgrund, denn R. könne täglich bis 18.00 Uhr im Hort betreut werden. Er behauptet, das sei sogar günstig für das Kind, weil ihm dort eine ergänzende Hausaufgabenbetreuung und zahlreiche Freizeitaktivitäten geboten werden, die er gerne wahrnehme. Soweit die Antragstellerin behaupte, sie könne bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber ihre Arbeitszeiten gar nicht ausweiten, sei das nicht glaubhaft. Denn sie sei dort langjährig tätig, der Arbeitgeber werde sich angesichts einer derart erfahrenen Kraft auf die Ausweitung eher einlassen, wenn sie es ernsthaft fordern würde. Außerdem obliege es ihr, notfalls den Arbeitgeber zu wechseln. Vor diesem Hintergrund entspreche es nicht der Billigkeit, dass sie weiterhin
Mit dieser Auffassung konnte sich der geschiedene Ehemann jedoch auch vor dem Kammergericht Berlin nicht durchsetzen, das die Berufung abwies. Zutreffend habe das Amtsgericht der Antragstellerin einen Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zuerkannt. Von dieser könne nicht erwartet werden, dass sie ihren achtjährigen Sohn ganztägig in eine Fremdbetreuung gibt. Keine der Gesetzesgrundlagen für die Neufassung des Unterhaltsrechts seit dem 01.01.2008 deute auch nur an, dass es eine Verpflichtung der Eltern gebe, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs.1 bis 3 GG, in deren Lichte die Neufassung des Unterhaltsrechts zu betrachten sei, wäre das auch höchst bedenklich. Wenn die Antragstellerin bis 18.00 Uhr arbeiten müsse, hätte das zur Folge, dass das Kind, das nicht nur eine intakte Familienbeziehung verloren hat, auch weitgehend auf die mütterliche Zuwendung verzichten müsse, wenn diese, wie sie nachvollziehbar darlegt, erst um 18.45 Uhr nach Hause kommen kann, wobei es nicht entscheidend auf 30 min mehr oder weniger ankomme. Das
Auch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs habe das Amtsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. R. sei erst acht Jahre alt. In welcher Weise er sich in der Schule entwickeln werde, wann und auf welche weiterführende Schule er wechseln wird und wann eventuell pubertär bedingte Schwierigkeiten beginnen werden, könne jetzt nicht prognostiziert werden. Je nach Entwicklung reduziere oder erhöhe sich der Betreuungsaufwand der Mutter. Angesichts der Unmöglichkeit einer zuverlässigen Prognose sei der Antragsgegner zu gegebener Zeit auf § 323 ZPO zu verweisen.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da dies zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Auslegung des § 1570 BGB und der Frage der Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b Abs.2 BGB erforderlich erscheint.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung DANSEF
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Dokument-Nr. 7537
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