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Es ist unzulässig einen Aktionäre das Mitführen eines Mobiltelefons oder Notebooks zur Hauptversammlung zu verbieten. Kommt es zu einem Ausschluss von der Hauptversammlung, weil das Verbot missachtet wurde, so liegt eine Verletzung des Teilnahmerechts vor. Die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse können dann angefochten werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 führte eine in Berlin ansässige Aktiengesellschaft eine
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Mit dem Verbot des Mitführens von Mobiltelefonen, Notebooks oder sonstigen Geräten, mit denen Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden können, werde zwar ein legitimer Zweck verfolgt, jedoch sei es unverhältnismäßig. Es stehen sich das aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 GG folgende
Nach Ansicht des Kammergerichts sei zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Ton- oder Bildaufzeichnung lediglich abstrakt sei. Zum anderen seien die Anwesenden im Falle eines Verstoßes gegen das Aufzeichnungsverbot in Form von Schadensersatzansprüchen, Schmerzensgeldansprüchen und des Strafrechts ausreichend geschützt. Dagegen sei das
Weder die Notfallnummer noch die PCs im Saal können die Schwere des Eingriffs in das
Schließlich sah das Kammergericht mildere Mittel um Aufzeichnungen zu verhindern. So können Kameras durch kostengünstige Siegel oder Plomben blockiert werden. Zudem gebe es kostenfreie Softwarelösungen, welche die Kamera- und Mikrofon-Funktion von Geräten deaktivieren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2024
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34515
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