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Die Änderung eines bestehenden und gut laufenden Wechselmodells ist gemäß § 1696 BGB nur bei Vorliegen triftiger und das Kindeswohl betreffender Gründer möglich. Der Grundsatz der Förderung von stabilen Lebensverhältnissen und der Kontinuitätsgrundsatz verbieten eine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Mutter einer drei Jahre alten Tochter im Februar 2017 beim Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg die Abänderung der gerichtlich gebilligten
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg ordnete an, dass das
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Es sah die Begründung des Amtsgerichts als zutreffend an und stellte fest, dass triftige Gründe für die Abänderung der bestehenden
Das Kammergericht gab zudem zu Bedenken, dass allein mit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2020
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28360
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