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Ein erweiterter Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils rechtfertigt nicht die Kürzung der Unterhaltsbeträge unterhalb des Mindestunterhalts. Vielmehr bleibt er uneingeschränkt unterhaltspflichtig. Reduziert er aufgrund des erweiterten Umgangs seine Erwerbstätigkeit, so sind ihm grundsätzlich fiktive Einkünfte bis zum Mindestunterhalt anzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verpflichtete das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee im April 2015 einen Vater zweier minderjähriger Kinder zur Zahlung von
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindsvaters zurück. Soweit er davon ausging, dass er, weil er mit seinen beiden Kindern einen über das übliche Maß hinausgehenden Umgang pflegt, seine Arbeitszeit in mehr oder wenigen beliebigem Ausmaß habe kürzen können, erteilte das Gericht dem eine Absage. Ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, der den Umgang mit dem Kind in einem gesteigerten Maße wahrnimmt und für dieses in erhöhtem Umfang Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, sei gleichwohl uneingeschränkt barunterhaltspflichtig.
Bei einem erweiterten Umgang könne lediglich eine Herabstufung in der
Der Kindsvater habe sich nach Auffassung des Kammergerichts fiktive Einkünfte zurechnen lassen müssen. Ihn treffe als Vater zweier minderjähriger Kinder eine gesteigerte Erwerbspflicht. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23753
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