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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.12.2015
13 UF 164/15 -

Erweiterter Umgang des bar­unterhalts­pflichtigen Elternteils rechtfertigt keine Kürzung der Unterhaltsbeträge unterhalb des Mindestunterhalts

Uneingeschränkte Unterhaltspflicht trotz erweiterten Umgangs

Ein erweiterter Umgang des bar­unterhalts­pflichtigen Elternteils rechtfertigt nicht die Kürzung der Unterhaltsbeträge unterhalb des Mindestunterhalts. Vielmehr bleibt er uneingeschränkt unterhaltspflichtig. Reduziert er aufgrund des erweiterten Umgangs seine Erwerbstätigkeit, so sind ihm grundsätzlich fiktive Einkünfte bis zum Mindestunterhalt anzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verpflichtete das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee im April 2015 einen Vater zweier minderjähriger Kinder zur Zahlung von Mindestunterhalt. Da der Kindsvater nur einer Teilzeitbeschäftigung nachging, rechnete das Gericht fiktive Einkünfte hinzu. Seiner Ansicht nach sei der Kindsvater nämlich fähig gewesen eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Dem widersprach der Kindsvater. Er führte an, dass er seine Kinder in ganz erheblichem Umfang betreue. Aufgrund dieses hohen Betreuungsanteils sei ihm die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nicht möglich gewesen. Zudem habe das Amtsgericht berücksichtigen müssen, dass er sich an zahlreichen anfallenden Kosten wie etwa für Schulveranstaltungen beteilige. Der Kindsvater legte daher Beschwerde ein.

Erweiterter Umgang rechtfertigt keine Reduzierung der Arbeitszeit

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindsvaters zurück. Soweit er davon ausging, dass er, weil er mit seinen beiden Kindern einen über das übliche Maß hinausgehenden Umgang pflegt, seine Arbeitszeit in mehr oder wenigen beliebigem Ausmaß habe kürzen können, erteilte das Gericht dem eine Absage. Ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, der den Umgang mit dem Kind in einem gesteigerten Maße wahrnimmt und für dieses in erhöhtem Umfang Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, sei gleichwohl uneingeschränkt barunterhaltspflichtig.

Herabstufung auf Mindestunterhalt

Bei einem erweiterten Umgang könne lediglich eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle bis hinunter zum Mindestunterhalt vorgenommen werden, so das Kammergericht. Eine weitergehende Herabstufung auf Unterhaltsbeträge unterhalb des Mindestunterhalts komme nicht in Betracht. Das gelte insbesondere auch dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil einen erweiterten Umgang wahrnehme.

Zurechnung fiktiver Einkünfte

Der Kindsvater habe sich nach Auffassung des Kammergerichts fiktive Einkünfte zurechnen lassen müssen. Ihn treffe als Vater zweier minderjähriger Kinder eine gesteigerte Erwerbspflicht. Ein erweiterter Umgang ändere daran nichts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Beschluss vom 27.04.2015
    [Aktenzeichen: 17 F 974/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 165Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 165

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