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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.07.2008
12 U 234/07 -

Fußgänger trotz roter Ampel auf der Fahrbahn – Autofahrer trägt keine Mitschuld

Autofahrer muss bei roter Ampel nicht mit Fußgängern rechnen

Ein Autofahrer ist nicht verpflichtet damit zu rechnen, dass ein Fußgänger, der bereits wieder auf die Busspur zurückgegangen war, bei einer roten Fußgängerampel erneut über die Straße läuft. Er muss sich weder bremsbereit halten noch trifft ihn bei einem Unfall eine Mitschuld. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

In dem zugrunde liegenden Fall ging ein Fußgänger trotz einer roten Fußgängerampel über die Straße. Als er schon auf der Fahrbahn angekommen war, ging er wieder auf die Busspur zurück, um dann erneut – einem Bus ausweichend – auf die Fahrbahn zu laufen. Nach dem Unfall war der Fußgänger der Meinung, dass den Autofahrer eine Mitschuld – zumindest hinsichtlich der Betriebsgefahr des Fahrzeugs – treffe und klagte.

Fußgänger muss auf Gehweg und nicht auf Fahrbahn ausweichen

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz scheiterte er. Eine Mitschuld sei dem Fahrer nicht vorzuwerfen. Er habe insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger bei roter Fußgängerampel die Fahrbahn erneut betritt. Das „Zurücklaufen“ auf die Busspur sei abgeschlossen gewesen. Vor einem möglicherweise herannahenden Bus hätte er auf den Gehweg und nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2009
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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