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Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.07.2007
12 U 195/05 -

Radfahrer und Inline-Skater müssen aufeinander Rücksicht nehmen

Inline-Skater haben kein Rechtsfahrgebot

Radfahrer haben auf einem kombinierten Geh- und Radweg keine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber Inline-Skatern, denn diese können ähnliche Geschwindigkeiten erreichen und haben dadurch ein vergleichbares Gefahrenpotenzial, urteilte das Berliner Kammergericht. Ein Radfahrer muss daher nicht anhalten, um einen entgegenkommenden Rollschuhfahrer vorbeizulassen. Kommt es bei einer Begegnung unter nicht aufklärbaren Umständen zur Kollision, tragen beide ihren Schaden selbst.

Inline-Skates und Rollschuhe sind nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 "besondere Fortbewegungsmittel" (BGH, Urteil v. 19.03.2002 - VI ZR 333/00 -). Dies bedeutet, dass Inlineskater Gehwege benutzen müssen. Das Kammergericht Berlin hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Inline-Skaterfahrer auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gekommen war. Der Unfall geschah auf dem von Inline-Skatern stark frequentierten Kronprinzessinnenweg in Berlin.

Unfallhergang ließ sich nicht mehr aufklären

Bei der Kollision wurden beide - Inline-Skater und Radfahrer - verletzt. Sie stellten den Unfallhergang jeweils unterschiedlich dar und forderten vom jeweils anderen Schadensersatz. Der genaue Hergang der Kollision blieb ungeklärt. Das Kammergericht entschied, dass keine der Parteien gegen die andere aus dem Unfall Ansprüche herleiten könne.

Radfahrer müssen rechts fahren - Inline-Skater nicht

Das Kammergericht führte aus, dass für Radfahrer auf einem gemeinsamen Fuß- und Radwege das Rechtsfahrgebot gilt. Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der von ihnen übersehbaren Strecke anhalten können (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO). Für Inline-Skater, die anders als Radfahrer nicht in der Straßenverkehrordnung erwähnt werden, existiert wie für Fußgänger kein Rechtsfahrgebot.

Radfahrer haben keine besondere Rücksichtsnahmepflicht gegenüber Inlineskatern

Im Verhältnis zwischen Radfahrern und Inline-Skatern lasse sich eine einseitige besondere Pflicht der Radfahrer zur Rücksichtnahme gegenüber Skatern nicht begründen, entschied das Kammergericht. Inlineskater können die Geschwindigkeit von Radfahrern erreichen. Es besteht insoweit für Radfahrer nicht die Pflicht auf einer gemeinsam genutzten Fläche anzuhalten, um entgegenkommende Inline-Skater vorbeizulassen.

Radfahrer und Inline-Skater müssen aufeinander Rücksicht nehmen

Daher haben auf Wegen, die für Radfahrer und Fußgänger gemeinsam freigegeben sind, bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Inline-Skaterfahrer und Radfahrer nach Maßgabe des § 1 StVO aufeinander Rücksicht zu nehmen, wobei sich Radfahrer an das generelle Rechtsfahrgebot halten müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2008
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 13.09.2005
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