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Wird eine Wohnung zum Zwecke der Nutzung als Arbeits-, Lager- und Ausstellungsfläche gemietet, so können bei der Feststellung eines möglichen Mietmangels nicht die selben Kriterien angelegt werden wie bei einem Mietobjekt, das vor allem dem Wohnzweck dienen soll. So ist die Versorgung mit Trinkwasser aus der Leitung und auch die Möglichkeit, die Dusche im Bad uneingeschränkt zu nutzen, für den vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht unbedingt notwendig und stellt deshalb einen geringen Mietmangel dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall wollte der Mieter von zwei Ateliers
Das Kammergericht Berlin erkannte eine
Im vorliegenden Fall sei das
Der Mann gab außerdem an, ein längerer ununterbrochener Aufenthalt in den Räumlichkeiten sei wesentlich erschwert, da eine angeblich versprochene Küchenzeile nicht vorhanden sei. Dies sei ebenfalls ein Mangel, da es nicht darauf ankomme, ob die Räume ausdrücklich zum Wohnen vermietet worden seien. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass es sich um ein hochpreisiges Objekt handle, an das gesteigerte Qualitätsansprüche zu stellen seien. Das Gericht entgegnete, dass die vom Mieter zur Unterstützung seiner Argumentation für eine Minderung in Höhe von 20 Prozent herangezogene Entscheidung des Landgerichts Dresden die Nutzung von Wohnräumen betreffe (vgl. LG Dresden, Urteil vom 5. Mai 1998 - 15 S 603/97, WuM 2001, 336) und daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2012
Quelle: ra-online, Kammergericht Berlin (vt/st)
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Dokument-Nr. 13195
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