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Kammergericht Berlin, Urteil vom 26.01.1976
12 U 1665/75 -

Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach Verkehrsunfall: Durch Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs erzielte Ersparnis ist von den Mietwagenkosten in Höhe von 15 % abzuziehen

Eigenersparnis liegt in der fehlenden Abnutzung des eigenen Fahrzeugs

Wer nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anmietet und die Mietwagenkosten vom Unfallverursacher ersetzt verlangt, muss sich eine Eigenersparnis von 15 % anrechnen lassen. Diese Ersparnis liegt darin, dass das eigene Fahrzeug für die Dauer der Reparatur nicht abgenutzt wird. Dies hat das Kammergericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte eines im Dezember 1973 erlittenen Verkehrsunfalls mietete sich für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein kleineres Ersatzfahrzeug an. Die dadurch entstandenen Mietwagenkosten sollte ihm der Unfallverursacher erstatten. Da sich dieser jedoch weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten bestand

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Unfallgeschädigten. Diesem habe der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zugestanden. Denn wer sich ein Fahrzeug anschafft und es benutzt, dürfe sich als Ausgleich des in der Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit liegenden Schadens ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anmieten. Die dadurch entstandenen Kosten müsse der Unfallverursacher grundsätzlich ersetzen.

Anrechnung eines Eigenersparnisses von 15 %

Der Unfallgeschädigte müsse sich aber nach Auffassung des Kammergerichts eine Ersparnis anrechnen lassen, die er durch die Nichtbenutzung seines Fahrzeugs während der Reparaturzeit erhält. Die ersparten Aufwendungen für zum Beispiel Öl- und Schmierstoffe, Reifenverschleiß oder anteilige Inspektionskosten seien mit 15 % der Mietwagenkosten zu bewerten. Die Anrechnung einer Eigenersparnis sei zudem auch für den Fall der Anmietung eines kleineren Ersatzfahrzeugs vorzunehmen.

Keine Anrechnung bei nicht fühlbarer Ersparnis

Die Anrechnung einer Eigenersparnis könne nur dann unterbleiben, so das Kammergericht, wenn die unterbliebene Eigennutzung keine fühlbare Ersparnis erbrachte. Dies sei hier aber angesichts der Mietzeit von 22 Tagen und der in der Zeit zurückgelegten Strecke von 636 km nicht anzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/VersR 1977, 82/rb)

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