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Kündigt ein Mieter unmissverständlich an, künftig keine Mietzahlungen mehr leisten zu wollen, kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen. Es ist nicht erforderlich, dass er abwartet, ob tatsächlich keine Mietzahlungen erfolgen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 erklärte die Mieterin von Gewerberäumen in Berlin, dass sie infolge der Corona-Pandemie künftig nicht in der Lage sei, Mietzahlungen zu leisten. Erst bei steigenden Einnahmen könne mit einer Wiederaufnahme der Mietzahlungen in Stufen gerechnet werden. Sollten die Vermieter nicht auf die Vorschläge eingehen, drohte die Mieterin mit der Insolvenz. Die Vermieter wiesen die Vorschläge zurück, woraufhin die Mieterin nochmals mit der Insolvenz drohte. Daraufhin sprachen die Vermieter eine
Das Landgericht Berlin wies die Räumungsklage ab. Es hielt die
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Räume zu. Die
Dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2024
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2024, 39/rb)
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Dokument-Nr. 33705
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