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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.01.2013
1 W 734/11 -

Schreibweise des Familiennamens mit Bindestrich zwischen Ehenamen und Geburtsnamen

Darin liegt keine Verletzung des Allgemeinen Persönlich­keitsrechts

Bestimmen die Eheleute den Familiennamen eines Ehegatten als neuen Ehenamen, so kann der andere Ehegatte seinen Geburtsnamen an den neuen Familiennamen voranstellen oder anfügen (vgl. § 1355 Abs. 4 BGB). Die Schreibweise des Familiennamens erfolgt dann mit einem Bindestrich zwischen Ehenamen und Geburtsnamen (Begleitnamen). Eine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keitsrechts ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wählten die Eheleute den Geburtsnamen der Ehefrau als neuen Ehenamen. Der Ehemann wollte jedoch weiterhin seinen Geburtsnamen tragen. Dazu sollte der Name vor dem Ehenamen vorangestellt werden und zwar ohne Bindestrich. Das Standesamt trug den Namen hingegen mit Bindestrich in das Familienregister ein. Dagegen wendete sich der Ehemann. Er wollte "seine Familiengeschichte nicht vor sich her tragen".

Bindestrich war zwingend

Das Kammergericht entschied gegen den Ehemann. Denn der Familienname habe gemäß § 1355 Abs. 4 BGB einen Bindestrich aufweisen müssen. Die Begriffe "voranstellen" und "anfügen" bedeuten, dass der Ehename und der Begleitname mit einem Bindestrich zusammenzusetzen seien (Bsp.: Müller-Mustermann/Mustermann-Müller). Demgegenüber sei eine verbindungslose Aneinanderreihung (Müller Mustermann) oder ein Zusammenschreiben (MüllerMustermann/Müllermustermann) unzulässig.

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Des Weiteren habe nach Auffassung der Richter keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) vorgelegen. Denn die Möglichkeit, den Geburtsnamen oder einen anderen geführten Namen hinzuzufügen, trage dem Wunsch, seine über den bisher geführten Namen vermittelte Identität auszudrücken, hinreichend Rechnung. Die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 BGB solle die Härte des Namensverlustes mildern und nicht die Wahl eines als ästhetisch oder historisch empfundenen Namens ermöglichen. Darüber hinaus gehöre das Interesse am Verschweigen des Familienstands nicht zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot

Zudem liege in der Schreibweise mit Bindestrich nach Ansicht des Kammergerichts kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art.3 GG). Zwar weisen überlieferte Familiennamen mehrgliedrige oder mehrere Namen auf, ohne dass eine Trennung mit Bindestrichen erfolgt. Dies sei aber nach Funktion und Entstehung nicht vergleichbar mit dem Beifügungsrecht aus § 1355 Abs. 4 BGB.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt

Schließlich verstoße der Umstand, so das Gericht weiter, dass die Schreibweise nicht der freien Entscheidung des Einzelnen überlassen ist, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass durch den Bindestrich die Einheitlichkeit des Familienamens verdeutlicht wird und zugleich kenntlich gemacht wird, dass nur einer der beiden Bestandteile der Ehename und der andere ein Zusatz ist. Dies gelte umso mehr, als eine Pflicht zur Führung des gesetzlichen Familiennamens nur in wenigen Fällen besteht. Der Ehemann habe daher seinen Familiennamen ohne Bindestrich abkürzen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2013
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (rb/vt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1891Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1891

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