wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.01.2013
1 W 734/11 -

Schreibweise des Familiennamens mit Bindestrich zwischen Ehenamen und Geburtsnamen

Darin liegt keine Verletzung des Allgemeinen Persönlich­keitsrechts

Bestimmen die Eheleute den Familiennamen eines Ehegatten als neuen Ehenamen, so kann der andere Ehegatte seinen Geburtsnamen an den neuen Familiennamen voranstellen oder anfügen (vgl. § 1355 Abs. 4 BGB). Die Schreibweise des Familiennamens erfolgt dann mit einem Bindestrich zwischen Ehenamen und Geburtsnamen (Begleitnamen). Eine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keitsrechts ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wählten die Eheleute den Geburtsnamen der Ehefrau als neuen Ehenamen. Der Ehemann wollte jedoch weiterhin seinen Geburtsnamen tragen. Dazu sollte der Name vor dem Ehenamen vorangestellt werden und zwar ohne Bindestrich. Das Standesamt trug den Namen hingegen mit Bindestrich in das Familienregister ein. Dagegen wendete sich der Ehemann. Er wollte "seine Familiengeschichte nicht vor sich her tragen".

Bindestrich war zwingend

Das Kammergericht entschied gegen den Ehemann. Denn der Familienname habe gemäß § 1355 Abs. 4 BGB einen Bindestrich aufweisen müssen. Die Begriffe "voranstellen" und "anfügen" bedeuten, dass der Ehename und der Begleitname mit einem Bindestrich zusammenzusetzen seien (Bsp.: Müller-Mustermann/Mustermann-Müller). Demgegenüber sei eine verbindungslose Aneinanderreihung (Müller Mustermann) oder ein Zusammenschreiben (MüllerMustermann/Müllermustermann) unzulässig.

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Des Weiteren habe nach Auffassung der Richter keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) vorgelegen. Denn die Möglichkeit, den Geburtsnamen oder einen anderen geführten Namen hinzuzufügen, trage dem Wunsch, seine über den bisher geführten Namen vermittelte Identität auszudrücken, hinreichend Rechnung. Die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 BGB solle die Härte des Namensverlustes mildern und nicht die Wahl eines als ästhetisch oder historisch empfundenen Namens ermöglichen. Darüber hinaus gehöre das Interesse am Verschweigen des Familienstands nicht zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot

Zudem liege in der Schreibweise mit Bindestrich nach Ansicht des Kammergerichts kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art.3 GG). Zwar weisen überlieferte Familiennamen mehrgliedrige oder mehrere Namen auf, ohne dass eine Trennung mit Bindestrichen erfolgt. Dies sei aber nach Funktion und Entstehung nicht vergleichbar mit dem Beifügungsrecht aus § 1355 Abs. 4 BGB.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt

Schließlich verstoße der Umstand, so das Gericht weiter, dass die Schreibweise nicht der freien Entscheidung des Einzelnen überlassen ist, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass durch den Bindestrich die Einheitlichkeit des Familienamens verdeutlicht wird und zugleich kenntlich gemacht wird, dass nur einer der beiden Bestandteile der Ehename und der andere ein Zusatz ist. Dies gelte umso mehr, als eine Pflicht zur Führung des gesetzlichen Familiennamens nur in wenigen Fällen besteht. Der Ehemann habe daher seinen Familiennamen ohne Bindestrich abkürzen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2013
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (rb/vt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1891Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1891

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/KG-Berlin_1-W-73411_Schreibweise-des-Familiennamens-mit-Bindestrich-zwischen-Ehenamen-und-Geburtsnamen~N16201

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16201 Dokument-Nr. 16201

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.