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Fordert ein Taxifahrer Personen, die sich lautstark dem Taxistand nähern, zur Ruhe auf und wird daraufhin niedergeschossen, so ist dies von der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies gilt jedenfalls, soweit kein privates Überfallmotiv vorliegt und der Taxifahrer aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Die
Der
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz gaben dem
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21333
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