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Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der 1962 geborene Versicherte des zugrunde liegenden Verfahrens arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen
Das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der
Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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