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Behinderte Menschen haben zum Ausgleich für ihre eingeschränkten Möglichkeiten, am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, einen Rechtsanspruch auf so genannte Eingliederungshilfe. Diese darf, solange sie dem Ziel der sozialen Integration förderlich ist, nicht willkürlich gekürzt werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall waren einem jungen Mann aus dem Kreis Gießen, der an Autismus leidet, die Betreuungsstunden von 13 auf 3 Stunden im Monat gekürzt worden. Der 22Jährige arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen und hatte bisher jeden Freitag mit einem Betreuer Waldausflüge gemacht und dabei Holz gesammelt und verarbeitet. Die enge Bezugsperson und der soziale Kontakt zu ihr hätten, so die Ärzte des behinderten Mannes, seine aggressiven Schübe stark reduziert und seine soziale Integration verbessert. Der Landkreis Gießen, der für die Eingliederungshilfe zuständig ist, argumentierte hingegen, der junge Mann sei selbständiger geworden, in der Werkstatt für Behinderte nicht auffällig geworden und daher mit 3 Betreuungsstunden im Monat ausreichend versorgt.
Die Darmstädter Richter sprachen dem Kläger jetzt wöchentlich 2,5 Betreuungsstunden zu. Sie hielten es für erwiesen, dass bei einer autistischen Störung eine regelmäßige wöchentliche Betreuung notwendig sei. Diese Einschätzung werde auch dadurch erhärtet, dass der Zustand des Kranken sich nach der Reduktion der Eingliederungshilfe deutlich verschlechtert habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des LSG Hessen vom 22.01.2008
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Dokument-Nr. 5473
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