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AlG II-Träger müssen Mieten kommunaler Wohnungsträger auch dann als angemessene Kosten der Unterkunft übernehmen, wenn die Wohnungen einfach modernisiert wurden und dies mit einer Mieterhöhung verbunden war. Dies gilt, solange die Modernisierung nicht zu einer Luxus- oder Komfortausstattung führt. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall verweigerte die Arbeitsförderung Schwalm-Eder einer heute 43jährigen Langzeitarbeitslosen aus Schwalmstadt die volle Übernahme der Unterkunftskosten, weil diese über der für Schwalmstadt festgesetzten Pauschale von 210 € Bruttokaltmiete lagen. Die Darmstädter Richter hielten die Kosten der einfach modernisierten Wohnung jedoch für angemessen. Die Angemessenheit von Unterkunftskosten von AlG II-Empfängern dürfe von den Kommunen weder pauschal noch auf der Grundlage örtlicher Durchschnittsmieten festgesetzt werden. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlichen Mietpreise für vergleichbare Wohnungen des unteren Preissegments.
Um die als angemessen anzusehenden Kosten zu ermitteln, müssen die Träger der Grundsicherung entweder auf Mietspiegel zurückgreifen oder, wenn diese nicht vorhanden sind, selbst Daten erheben. Dabei dürften die Langzeitarbeitslosen nicht einfach auf ländliche Gemeinden verwiesen werden, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – in einem städtischen Mittelzentrum leben. Als angemessene Unterkunftskosten hätten somit die vergleichbaren Mieten am örtlichen Wohnungsmarkt zu gelten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des LSG Hessen vom 14.03.2007
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Dokument-Nr. 3962
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