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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.08.2007
L 9 AS 215/07 ER -

Bafög-Empfänger können Mietzuschuss beanspruchen

Kindergeld darf nicht als Einkommen angerechnet werden

Studenten und Auszubildende, die im Prinzip nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) gefördert werden können, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dennoch können sie einen Mietzuschuss nach dem SGB II beanspruchen, wenn sie mit Eltern, die Hartz IV erhalten, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im vorliegenden Fall hatte eine Studentin aus Wiesbaden, die noch bei ihren Eltern lebt, einen Mietzuschuss in Höhe von ca. 150 € bei der Stadt beantragt. Beide Eltern erhalten AlG II, die Studentin Bafög. Die Stadt lehnte den Antrag ab, weil sie die Studentin für nicht hilfebedürftig hielt. Sie verfüge über Einkommen aus Bafög und Kindergeld und könne daher ihren Mietanteil auch ohne Zuschuss selbst tragen.

Dieser Argumentation schlossen sich die Darmstädter Richter nicht an. Das Kindergeld sei der Studentin - wie allen anderen Bafög-Empfängern auch - nicht als Einkommen anzurechnen. Der Mietzuschuss sei vom Gesetzgeber dafür gedacht, Bafög-Studierenden in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern die angemessenen Wohnkosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Damit sollte verhindert werden, dass arbeitslose hilfebedürftige Eltern die Wohnkosten für ihr studierendes und bei ihnen le-bendes Kind aufbringen müssen, ohne dazu in der Lage zu sein. Daher stehe Studenten, die noch bei ihren Eltern leben, der Mietzuschuss dann zu, wenn die Eltern AlG II-Empfänger sind.

Die Unterkunftskosten der Wiesbadener Studentin und ihrer Eltern belaufen sich auf monatlich ca. 600 € Warmmiete. Auf die Studentin entfällt mithin ein Betrag von ca. 200 €, von dem der im Bafög enthaltene Mietzuschuss von 44 € abzuziehen ist. Die Stadt muss ihr also einen monatlichen Mietzuschuss von ca. 155 € zahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/07 des LSG Hessen vom 18.09.2007

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