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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2015
L 9 AS 192/14 -

Ergänzende Lernförderung erst bei Versetzungs­gefährdung

Schüler mit der Note 3 in Englisch hatte ergänzende Lernförderung beantragt

Ein Hartz IV-Empfänger mit noch befriedigenden Schulleistungen hat keinen Anspruch auf ergänzende Lernförderung. Voraussetzung sei, dass die Förderung erforderlich sei, um die nach den schulischen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel sei lediglich die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Ein Schüler der 5. Klasse einer kooperativen Gesamtschule, der mit seinen Eltern und seinem Bruder laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (sog. Hartz-IV) bezieht, beantragte Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form der ergänzenden Lernförderung für das Fach Englisch. Seine Fachlehrerin bescheinigte ihm Englisch-Leistungen im schwach befriedigenden Bereich (Note 3). Es bestehe ein Lernförderbedarf von ein bis zwei Stunden wöchentlich. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg lehnte den Antrag ab, da das Erreichen der wesentlichen Lernziele nicht gefährdet sei.

Außerschulische Lernförderung soll lediglich Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherstellen

Das Landessozialgericht Darmstadt gab dem Landkreis Recht. Der Schüler habe keinen Anspruch auf Bewilligung ergänzender Lernförderung, da diese nicht erforderlich sei, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Befriedigende Leistungen sind nicht wesentliches Lernziel

Wesentliches Lernziel sei die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Im Einzelfall kämen neben der Versetzung zwar auch andere Lernziele wie z.B. die Verbesserung des Leistungsniveaus bei Legasthenie oder Dyskalkulie in Betracht. Ein solcher Fall liege bei dem klagenden Schüler jedoch nicht vor. Die Stabilisierung eines befriedigenden Leistungsniveaus sowie die bloße Verbesserung von Notenstufen seien nicht als wesentliches Lernziel anerkannt. Gleiches gelte nach dem Willen des Gesetzgebers für Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung, die ebenfalls regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung darstelle.

Eine ergänzende Lernförderung möge aus der Sicht des Klägers und der Schule wünschenswert und sinnvoll erscheinen. Nach der Gesetzesbegründung solle die entsprechende Vorschrift aber auch für den Bereich der außerschulischen Lernförderung lediglich den Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherstellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2016
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht (pm/pt)

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