wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2007
L 9 AS 161/07 -

Hartz IV: Widerspruch per einfacher E-Mail nicht zulässig

Elektronischer Rechtsverkehr nur mit qualifizierter elektronischer Signatur gültig

Wer gegen seine Hartz-IV-Kürzung Widerspruch einlegen möchte, kann dies nicht per einfacher E-Mail machen. Die Regeln für den elektronischen Rechtsverkehr (z.B. für eine Klageerhebung) gelten analog auch für das Einlegen eines Widerspruchs. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

In Hessen wurde Ende vergangenen Jahres in bestimmten Gerichtsbezirken der elektronische Rechtsverkehr eingeführt. Seither kann z.B. bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Frankfurt und Kassel per E-Mail Klage erhoben werden. Die Wirksamkeit des sogenannten elektronischen Rechtsverkehrs ist jedoch an strenge Regeln, z.B. an die "qualifizierte elektronische Signatur" gebunden.

Diese Regeln gelten analog für den elektronischen Rechtsverkehr mit Leistungsträgern. Eine einfache E-Mail genügt diesen Regeln, auch bei Einlegung eines Widerspruchs, nicht. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitsloser aus Wiesbaden bei der Stadt als Leistungsträger Widerspruch gegen eine AlG II-Kürzung eingelegt. Der Widerspruch ging in Form einer einfachen E-Mail ein, die, so die Darmstädter Richter, den formalen Ansprüchen im elektronischen Rechtsverkehr nicht genügt habe. Formgerecht wäre der Widerspruch nur dann gewesen, wenn er mit einer qualifizierten, d.h. auf einem gültigen Zertifikat beruhenden, elektronischen Signatur gezeichnet gewesen wäre. Nur so sei der Absender sicher zu identifizieren sowie Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte auszuschließen. Durch einfache E-Mails sei eine solche Sicherung der Authentizität des Absenders nicht gewährleistet. Der Widerspruch sei mithin in dieser Form unzulässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/07 des LSG Hessen vom 31.07.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hessisches-LSG_L-9-AS-16107_Hartz-IV-Widerspruch-per-einfacher-E-Mail-nicht-zulaessig~N4615

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4615 Dokument-Nr. 4615

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.