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Wer gegen seine Hartz-IV-Kürzung Widerspruch einlegen möchte, kann dies nicht per einfacher E-Mail machen. Die Regeln für den elektronischen Rechtsverkehr (z.B. für eine Klageerhebung) gelten analog auch für das Einlegen eines Widerspruchs. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
In Hessen wurde Ende vergangenen Jahres in bestimmten Gerichtsbezirken der elektronische Rechtsverkehr eingeführt. Seither kann z.B. bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Frankfurt und Kassel per E-Mail Klage erhoben werden. Die Wirksamkeit des sogenannten elektronischen Rechtsverkehrs ist jedoch an strenge Regeln, z.B. an die "qualifizierte elektronische Signatur" gebunden.
Diese Regeln gelten analog für den elektronischen Rechtsverkehr mit Leistungsträgern. Eine einfache E-Mail genügt diesen Regeln, auch bei Einlegung eines Widerspruchs, nicht. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitsloser aus Wiesbaden bei der Stadt als Leistungsträger Widerspruch gegen eine AlG II-Kürzung eingelegt. Der Widerspruch ging in Form einer einfachen E-Mail ein, die, so die Darmstädter Richter, den formalen Ansprüchen im elektronischen Rechtsverkehr nicht genügt habe. Formgerecht wäre der Widerspruch nur dann gewesen, wenn er mit einer qualifizierten, d.h. auf einem gültigen Zertifikat beruhenden, elektronischen Signatur gezeichnet gewesen wäre. Nur so sei der Absender sicher zu identifizieren sowie Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte auszuschließen. Durch einfache E-Mails sei eine solche Sicherung der Authentizität des Absenders nicht gewährleistet. Der Widerspruch sei mithin in dieser Form unzulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/07 des LSG Hessen vom 31.07.2007
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Dokument-Nr. 4615
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