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Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit gezahlt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau war von November 1991 bis Mai 2006 bei einer Frankfurter Sicherheitsfirma als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe, wurde ihm fristlos gekündigt. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur für Arbeit Recht. Durch seine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen habe der Betriebsleiter gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung. Hinsichtlich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2009
Quelle: ra-online, LSG Hessen
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Dokument-Nr. 8449
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